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Richtlinie aus Haufe Finance Office Premium
35.
Das Unternehmen hat Informationen über seinen Energieverbrauch und seinen Energiemix zur Verfügung zu stellen.
36.
Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis für den Gesamtenergieverbrauch des Unternehmens in absoluten Zahlen, die Verbesserung der Energieeffizienz, die Exposition gegenüber Aktivitäten in den Bereichen Kohle, Öl und Gas und den Anteil erneuerbarer Energien am Gesamtenergiemix des Unternehmens zu vermitteln.
37.
Die Angaben gemäß Absatz 35 umfassen den Gesamtenergieverbrauch in MWh im Zusammenhang mit dem eigenen Betrieb, aufgeschlüsselt wie folgt:
a) | Gesamtenergieverbrauch aus erneuerbaren Quellen,[1] |
b) | Gesamtenergieverbrauch aus nuklearen Quellen, |
[1] Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 5 in Anhang I Tabelle I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen ("Anteil des Energieverbrauchs und der Energieerzeugung aus nicht erneuerbaren Energiequellen") abgeleitet werden. Die Aufschlüsselung dient als Referenz für einen zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen gemäß Indikator Nummer 5 in Tabelle II desselben Anhangs ("Aufschlüsselung des Energieverbrauchs nach Art der nicht erneuerbaren Energiequellen").
[2] Unter Einhaltung der Anforderungen in delegierten Rechtsakten für Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen: Delegierte Verordnung der Kommission vom 10. Februar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung einer Unionsmethode mit detaillierten Vorschriften für die Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr und Delegierte Verordnung der Kommission vom 10. Februar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines Mindestschwellenwertes für die Treibhausgaseinsparungen durch wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe und einer Methode zur Ermittlung der Treibhausgaseinsparungen durch flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr sowie durch wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe.
38.
Unternehmen, die in klimaintensiven Sektoren[1] tätig sind, müssen ihren Gesamtenergieverbrauch aus fossilen Quellen weiter nach Folgendem aufschlüsseln:
a) | Brennstoffverbrauch aus Kohle und Kohleerzeugnissen, |
b) | Brennstoffverbrauch aus Rohöl und Erdölerzeugnissen, |
c) | Brennstoffverbrauch aus Erdgas, |
d) | Brennstoffverbrauch aus anderen fossilen Quellen, |
e) | Verbrauch aus erworbener oder erhaltener Elektrizität, Wärme, Dampf oder Kühlung aus erneuerbaren Quellen. |
[1] Klimaintensive Sektoren sind die Sektoren die in den Abschnitten A bis H und in Abschnitt L (gemäß der Definition in der Verordnung (EU) 2022/1288) aufgeführt sind.
39.
Darüber hinaus hat das Unternehmen gegebenenfalls seine Erzeugung nicht erneuerbarer Energie und seine Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen in MWh aufzuschlüsseln und getrennt anzugeben.[1]
[1] Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 5 in Anhang I Tabelle I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen ("Anteil des Energieverbrauchs und der Energieerzeugung aus nicht erneuerbaren Energiequellen") abgeleitet werden.
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